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Einreise und Anmeldung


Einreise

Grundsätzlich benötigen ausländische Staatsangehörige zur Einreise in die Schweiz, nebst den zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Verordnung über das Einreise- und Visumsverfahren (VEV), ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisepapier. Zudem ist in bestimmten Fällen ein Visum erforderlich. 

EG/EFTA-Staatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz einen heimatlichen Pass oder eine Identitätskarte.

Ausweis- und Visumsvorschriften
Aktuell: Visumsbefreiung Serbien, Mazedonien und Montenegro
Besucher/ Garantieerklärungen
Merkblatt für die Einreise in die Schweiz

Adressen der Schweizer Vertretungen im Ausland
Datei : Grenzgängergesuch EG EFTA 05.2009.doc Grösse: 140 KB Grenzgängergesuch für EG/EFTA-Angehörige (140 KB)
Datei : Einreisegesuch Drittstaaten feb09.doc Grösse: 167 KB Einreisegesuch für alle anderen Staatsangehörigen (inkl. neue EU-Staaten) (167 KB)
Obiges Gesuch gilt auch für Arbeitseinsätze von Arbeitnehmer/innen aus EU17/EFTA-Staaten ab drei bis maximal vier Monate oder 120 Tage innerhalb eines Kalenderjahres und ist beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (www.arbeitsbewilligungen.zh.ch) einzureichen.

Anmeldung

Der Aufenthalt in der Schweiz ist bewilligungspflichtig, sofern dieser länger als drei Monate oder 90 Arbeitstage dauert. Bewilligungsfreie Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit sind meldepflichtig.

Der Ausländer unterliegt der Anmeldepflicht, der Gastgeber der Meldepflicht; die Erfüllung der einen befreit nicht von der anderen. Ausländer, die eine Bewilligung benötigen, müssen sich vor Ablauf der für sie geltenden Anmeldefrist bei der für den Wohnort zuständigen Behörde anmelden. Diese Anmeldepflicht ist auch zu erfüllen, wenn sie eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung oder ein Visum erhalten haben. 

EG/EFTA-Staatsangehörige und die übrigen Personen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (FZA) berufen können: Die ausländische Person muss ihre Ankunft in der Schweiz aus eigener Initiative bei der zu­ständigen Einwohnerkontrolle melden und ein Aufenthaltsgesuch einreichen. Für einen ständigen Aufenthalt in der Schweiz werden keine Zusicherungen der Aufenthaltsbewilligung mehr ausgestellt. EG/EFTA-Staatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz einen gültigen Pass oder eine gültige Identitätskarte.

MIGRATIONSAMT
des Kantons Zürich 
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Telefonische Auskünfte
 
Montag bis Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr
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Tel. 043 / 259 88 00 
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Öffnungszeiten
Auskünfte am Schalter

Montag bis Donnerstag 
8.00 bis 16.00 Uhr
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Informationen zu allfälligen Wartezeiten am Schalter finden Sie auf unserer Einstiegsseite.


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Letzte Aktualisierung: 18.01.2010